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Satzung des Business and Professional Women Germany, eClub Kassel e.V.

 

§ 1 Name

 

  1. Der Verein heißt: Business and Professional Women Germany, eClub Kassel e.V.

 

  1. Der Club gehört dem Verband “Business and Professional Women Germany e.V.” an, der Mitglied der International Federation of Business and Professional Women ist.

 

§ 2 Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Sitz des Clubs ist Kassel. Der Club ist beim zuständigen Amtsgericht - Vereinsregister – eingetragen.

 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Clubs

 

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.

 

  1. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in 1. Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein übt keinerlei geschäftliche Tätigkeit zu Erwerbszwecken aus. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenverordnung (AO) und zwar insbesondere durch:

    • Nr. 5 die Förderung von Kunst und Kultur

    • Nr. 7 die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe

    • Nr. 13 die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

    • Nr. 18 die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in Beruf und Ausbildung

 

  1. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des BPW - Germany, E - Club Kassel. Bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Clubs erfolgen keine Rückzahlungen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

Notwendige Auslagen im angemessenen Rahmen, die durch Teilnahme an auswärtigen BPW – Veranstaltungen entstehen und im Interesse des Clubs liegen, sollen nach Möglichkeit erstattet werden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 4 Ziele des Clubs

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Die Ziele des Clubs sind:

 

  • für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung, die berufliche Förderung, die wirtschaftliche und soziale Gleichstellung aller Frauen zu wirken,

  • die Interessen aller berufstätigen Frauen in Bezug auf ihre Gleichstellung im Beruf zu wahren und zu fördern,

  • die Zusammenarbeit aller berufstätigen Frauen zu fördern,

  • die wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen im Dienste der berufstätigen Frauen zu verbessern. In diesem Sinne will der Club mit BPW Germany e.V.

  1. das berufliche, soziale und wirtschaftliche Verantwortungsbewusstsein der Frauen in ihrem eigenen Lande und weltweit fördern und ihren sozialen Status heben;

  2. erreichen, dass jede Frau eine ihren Befähigungen und Neigungen entsprechende Berufsausbildung erhält. Weiter will der Club durch eigene Fort- und Weiterbildungsangebote dazu beitragen, dass die beruflichen Chancen der Frauen verbessert werden;

  3. Frauen bei der Wiedereingliederung in den Beruf, z.B. nach Familienzeit helfen und ihnen die Anpassung an die sich ändernden Arbeitsbedingungen erleichtern und sich ebenfalls mit einsetzen, dass die dazu erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden;

  4. durch Mitwirkung in den maßgeblichen örtlichen Landes- und Bundesorganisationen durch Stellungnahme, Eingaben und Resolutionen in der Öffentlichkeit für die Gleichstellung der berufstätigen Frauen eintreten.

  5. durchsetzen, dass den Frauen vermehrt verantwortliche Stellen in Parlamenten, Regierungen, in Verwaltungen, Kammern und der Wirtschaft zur Verfügung stehen und die wirtschaftliche und soziale Absicherung der Frauen gewährleistet wird;

  6. zur Völkerverständigung freundschaftliche Beziehungen mit anderen Völkern entwickeln und stärken und damit zur Friedenssicherung und Entspannung beitragen sowie Aktivitäten fördern, die zu weltweiten zwischenmenschlichen Begegnungen führen. Hierbei soll das Wissen über andere Völker im eigenen Land und über das eigene Land in andere Länder vergrößert werden, um die Einsicht in die Vorteile friedlichen Zusammenlebens der Völker vertiefen.

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Der Club verfolgt diese Ziele als Mitglied im BPW - Germany e. V. sowie durch Zusammenarbeit mit anderen Verbänden, Institutionen und zuständigen Ministerien in Bund und Ländern.

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Darüber hinaus wird durch die Mitgliedschaft des BPW-Germany e. V. in der International Federation of Business and Professional Women die internationale Zusammenarbeit besonders gepflegt und die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur sowie die Völkerverständigung und Freundschaft gefördert.

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§ 5 Mitgliedschaft

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  • Mitglied des Clubs kann jede berufstätige oder in der Berufsausbildung stehende Frau werden, deren schriftlicher oder per Mail (Achtung: nicht elektronisch, nur mit besondere Signaturanforderungsprogramme) eingegangener Aufnahmeantrag vom Vorstand schriftlich/ per mail genehmigt wird. Auch nicht oder nicht mehr erwerbstätige Frauen können dem Club angehören, jedoch soll ihre Zahl 25% der gesamten Mitgliederzahl nicht übersteigen.

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  • Darüber hinaus kann Frauen die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind Personen aus dem

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  • „öffentlichen Leben“ oder dem Club, die sich besonders für den BPW - Club engagieren bzw. verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag an den Club.

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  • Die Mitglieder können grundsätzlich zu den Veranstaltungen interessierte Gäste mitbringen; ausgenommen sind Mitgliederversammlungen und interne Clubabende.

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  • Fördermitglied des Clubs kann jede einzelne Person die den Verein mit seiner Fördermitgliedschaft unterstützen möchte, ohne Stimmrecht, deren schriftlicher Aufnahmeantrag vom Vorstand schriftlich genehmigt wird, werden. Fördermitglieder können auch Männer sein.

    1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

    2. Zur Verwendung der Beiträge wird auf § 3 der Satzung hingewiesen.

 

  • Unternehmensmitglied des Clubs kann ein Unternehmen, wenn dessen Ziele und Philosophie denen des BPW Germany e.V. und des Clubs entsprechen, mit Delegiertenstimme werden. Über die Aufnahme entscheidet mit ¾ Mehrheit der Vorstand. Im Übrigen gelten die sonstigen Satzungsbestimmungen.

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  2. Zur Verwendung der Beiträge wird auf § 3 der Satzung hingewiesen.

  3. Das Unternehmen hat die Delegierte, gegebenenfalls zusätzlich eine Ersatz-Delegierte, für 2 Jahre fest zu bestimmen und dem Vorstand anzumelden. Diese können auch an den internen Clubabenden teilnehmen. Pro Delegierte ist der doppelte Clubbeitrag zu zahlen. An den BPW Germany e.V. werden für die Delegierten die normalen Beiträge abgeführt.

 

  • Die Mitgliedschaft endet:  

  1. durch Austrittserklärung. Sie kann nur schriftlich/e-mail zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und muss bis zum 30.09. eingegangen sein. Auf Antrag an den Vorstand kann von dieser Frist abgesehen werden, wenn das Mitglied in einem anderen Club in Deutschland Mitglied wird. Mit Bestätigung durch den Vorstand ist die Austrittserklärung wirksam.

  2. durch Ausschluss, den der Vorstand wegen clubwidrigen Verhaltens aussprechen kann. Der Vorstandsbeschluss muss nach der Anhörung des Mitglieds durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit erfolgt sein. Das Anhörungsrecht erlischt, wenn das Mitglied trotz dreimaliger Ladung nicht erscheint. Gegen den Beschluss ist der Zivilrechtsweg gegeben. Der Ausschluss erfolgt auch, wenn das Clubmitglied trotz schriftlicher Mahnung unter Drohung mit dem Ausschluss und der Streichung aus der Mitgliederliste den geschuldeten Mitgliedsbeitrag von mehr als 6 Monaten nicht bezahlt hat.

  3. durch Auflösung des Vereins

 

§ 6 Mitgliedsbeitrag

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  • Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Im Falle der Bedürftigkeit kann der Vorstand auf Antrag Beitragszahlungen ermäßigen oder erlassen. Der Beitrag zum BPW Germany e.V. muss vom Club jedoch für diese Mitglieder wie auch für Ehrenmitglieder voll gezahlt werden. Bei einer Zweitmitgliedschaft erhält der 2. Club nur seinen Beitrag abzüglich des Beitrages an den BPW Germany. Für die Zweitmitgliedschaft wird kein Beitrag an den BPW Germany fällig.

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  • Zur Verwendung der Beiträge wird auf § 3 der Satzung hingewiesen.

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§ 7 Organe

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Die Organe des Clubs sind:

  • der Vorstand 

  • die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 Der Vorstand

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  • Der Club wird durch den Vorstand ehrenamtlich geleitet. Dieser führt die Geschäfte und beruft die Mitgliederversammlung ein.

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  • Der geschäftsführende Vorstand gemäß § 26 BGB setzt sich zusammen aus einer: 

  1. Vorsitzenden

  2. Vorsitzenden

Jede ist einzelvertretungsberechtigt.

 

Zum erweiterten Vorstand gehört eine Schatzmeisterin. Die Mitglieder des Vorstandes müssen berufstätig sein.

 

  • Alle Vorstandmitglieder werden durch eine Ja-Stimme mehr über die Neinstimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl.

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  • Mitglieder des Vorstandes werden durch die MV in geheimer oder direkter Wahl (Akklamation) gewählt. Will mindestens 1 Mitglied die geheime Wahl, so ist dem stattzugeben. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl in dasselbe Amt ist jederzeit möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorher aus, wird ein neues Mitglied auf der nächsten MV nachgewählt. Die Amtsdauer des neu gewählten Mitglieds endet mit der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Mitglieder des Vorstandes sollen im Beruf stehen oder mindestens berufstätig gewesen sein.

 

  1. Die Ressortverteilung erfolgt durch einvernehmlichen Vorstandsbeschluss zu Beginn der Amtszeit. Dieser ist den Mitgliedern mitzuteilen.

  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. In Ausnahmefällen wie Bettlägerigkeit kann diese innerhalb von 3 Tagen schriftlich/ e-mail nachgeholt werden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der 1. Vorsitzenden. Zur Wirksamkeit der Beschlüsse bedarf es der Zustimmung des gesamten geschäftsführenden Vorstandes nach § 26 BGB.

  3. Der Vorstand kann Mitglieder oder sonstige sachkundige Personen zu den Vorstandssitzungen einladen, auf deren Erfahrung er Wert legt. Diese sind nur beratend tätig und nicht stimmberechtigt.

 

  • Vorschläge für die Wahl des Vorstandes sind dem Wahlausschuss spätestens 4 Wochen vor der Wahl schriftlich einzureichen. Die vorgeschlagenen Mitglieder sind zu benachrichtigen und haben umgehend mitzuteilen, ob sie im Vorstand einer anderen Frauengruppe, einer gemischten Organisation oder in einer politischen Partei sind und ob sie kandidieren. Die Antworten sind vom Wahlausschuss auf der Mitgliederversammlung vor der Wahl bekannt zu geben.

 

  • Bei Wegfall eines Mitglieds aus dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand oder fehlenden Kandidatinnen und solange der Club durch mindestens ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vertreten wird, kann der Vorstand bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl auf Nachwahl verzichten. Ansonsten ist die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Bekanntwerden des vollständigen Wegfalls des Vorstandes gem. 2a) zur Nachwahl einzuladen.

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  • Entscheidungen über Ausgaben mit einem Volumen über 1.000 € bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Mitgliederversammlung.

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§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

  • In jedem Geschäftsjahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Hierzu sind die Mitglieder 6 Wochen vorher schriftlich oder per Mail mit Bekanntgabe der Tagesordnung und Bezeichnung von Beschlussgegenständen einzuladen. Änderungs- und Ergänzungsanträge einzelner Mitglieder zur Tagesordnung können bis spätestens 4 Wochen (Eingangsdatum beim Vorstand) vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per Mail an den Vorstand des Clubs gestellt werden. Alle Anträge sind spätesten 2 Wochen schriftlich oder per Mail vor der Mitgliederversammlung an die einzelnen Mitglieder zu versenden.

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In der Mitgliederversammlung können Initiativanträge mit einer Ja-Stimme über die Neinstimmen der abgegebenen Stimmen gestellt werden.

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  • Ist eine Satzungsänderung vorgesehen, muss der neue Wortlaut zusammen mit dem bisherigen Wortlaut der zu ändernden Passagen mit der Einladung an die Mitglieder versendet werden.

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  • In der Mitgliederversammlung können Initiativanträge - soweit nicht die Satzung betroffen ist – von 30 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes gestellt werden. Der Antrag ist mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen. Enthaltungen werden nicht gezählt.

 

  • Die ständigen Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 

  1. Entgegennahmen der Arbeitsberichte des Vorstandes

  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüferinnen

  3. Entlastung des Vorstandes Alle drei Jahre:

  4. Wahl des Vorstandes

  5. Wahl der Kassenprüferinnen

  6. Wahl des Schlichtungsgremiums optional

  7. Festlegung der Richtlinien für die Clubarbeit

  8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge

  9. Verabschiedung des Budgets

  10. Verschiedenes

 

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen: 

  1. auf Beschluss von wenigstens 3/4 der Mitglieder des Gesamtvorstandes

  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Clubmitglieder unter Angabe der Tagesordnung, die dem Vorstand einzureichen ist.

  3. Sie soll frühestens 2 Wochen, spätestens 6 Wochen, nach Antragstellung stattfinden.

 

  • Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/5 der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Mitglieder, die verhindert sind, können sich von einem anwesenden Mitglied vertreten lassen. Die schriftlich erteilte Vollmacht ist der Protokollführerin zu übergeben und dem Protokoll beizulegen. Anwesende Mitglieder können jeweils nur eine Stimme eines abwesenden Mitglieds übernehmen.

 

  • Protokolle der Mitgliederversammlung sind von der Protokollführerin und der 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall der 2. Vorsitzenden zu unterschreiben. Es ist allen Mitgliedern innerhalb von 4 Wochen nach der MV schriftlich/e- mail zuzusenden. Einsprüche gegen das Protokoll sind innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt schriftlich/e-mail bei der 1. Vorsitzenden geltend zu machen. Wird der Einspruch vom Vorstand nicht angenommen, ist darüber in der nächsten MV zu entscheiden.

 

§ 10 Satzungsänderungen

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  • Satzungsänderungen werden auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen und treten nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

  • Bei Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit und die besondere Förderungswürdigkeit des Clubs gemäß § 3 und § 4 betreffen, muss vorher die Zustimmung des Bundesvorstandes und des zuständigen Finanzamtes eingeholt werden.

 

§ 11 Auflösung des Clubs

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  • Anträge auf Auflösung des Clubs müssen von mindestens 2/3 der erschienenen Mitglieder oder dem Gesamtvorstand unterzeichnet sein. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden. Mitglieder, die am Erscheinen verhindert sind, können mit Einschreiben ihre Stimme abgeben, die in der Mitgliederversammlung vorliegen muss.

 

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs dem Business and Professional Women Germany e.V. mit derzeitigem Sitz in Wiesbaden zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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§ 12 Schlichtungsstelle

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  • Die Schlichtungsstelle soll aus drei Personen bestehen. Diese wählen die Vorsitzende aus ihrer Mitte. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden. Gegen den Spruch der Schlichtungsstelle kann das Mitglied Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundesverbandes einlegen. Das Schlichtungsgremium wird auf 2 Jahre gewählt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

 

  • Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle finden die §§1025ff. der ZPO Anwendung.

 

  • Die Schlichtungsstelle ist zuständig für:

    1. die Anfechtung von Wahlen

    2. die Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten

      1. des Clubs mit einzelnen Mitgliedern

      2. unter Mitgliedern, sofern das Clubinteresse berührt ist.

    3. die Entscheidung von sonstigen Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung.

    4. Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, die das Clubinteresse berühren, muss der Vorstand vorher versucht haben, die Streitigkeiten gütlich beizulegen.

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